ELYSIO Physio

AGB

Hinweise zu Terminabsagen, Terminversäumnissen und Abrechnung

1. Terminvergabe und Vertragsverhältnis

Unsere Praxis ist eine reine Bestell- bzw. Terminpraxis. Zur Vermeidung unnötiger Wartezeiten vergeben wir individuelle, fest reservierte Behandlungstermine, die ausschließlich für Sie freigehalten werden.

Mit der Abgabe eines Rezeptes und/oder der Vereinbarung eines Behandlungstermins – auch telefonisch oder digital – kommt zwischen Ihnen und uns ein Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB zustande.

  • Bei gesetzlich versicherten Patienten erfolgt die Abrechnung der erbrachten Leistungen mit der gesetzlichen Krankenkasse.
  • Privat- und Beihilfeversicherte Patienten erhalten eine persönliche Rechnung über die erbrachten Leistungen.

2. Terminabsagen und nicht wahrgenommene Termine

Da die für Sie reservierten Termine kurzfristig in der Regel nicht anderweitig vergeben werden können, bitten wir um rechtzeitige Absagen:

  • Terminabsagen müssen mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgen,
    an Arbeitstagen (Montag–Freitag) und innerhalb unserer Praxiszeiten.
  • Für Termine am Montag gilt eine Sonderregelung:
    Diese müssen spätestens am vorhergehenden Freitag bis 20:00 Uhr abgesagt werden.

Erfolgt keine oder keine fristgerechte Absage, behalten wir uns vor, den ausgefallenen Termin in voller Höhe in Rechnung zu stellen.

3. Vergütungsanspruch bei Terminversäumnis (rechtlicher Hintergrund)

Mit der Terminvereinbarung verpflichten wir uns, Personal, Räumlichkeiten, Materialien und Behandlungszeit exklusiv für Sie bereitzustellen. Im Gegenzug besteht ein Vergütungsanspruch für den vereinbarten Termin.

Nimmt der Patient den Termin – gleich aus welchem Grund – nicht wahr, liegt Annahmeverzug gemäß § 615 Satz 1 BGB vor. In diesem Fall:

  • entfällt unsere Pflicht zur Leistungserbringung,
  • der Vergütungsanspruch bleibt jedoch bestehen.

„Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.“(§ 615 BGB)

Wir sind gemäß § 615 Satz 2 BGB verpflichtet, freiwerdende Termine nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben. Gelingt dies, entfällt die Inrechnungstellung. Kann der Termin jedoch nicht neu besetzt werden, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.

4. Abrechnung und Kostentragung bei Krankenkassen

Physiotherapeutische Leistungen sind unabhängig von einer späteren Erstattung durch die Krankenkasse fällig.

Sollte im Rahmen einer Rechnungs- oder Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die gesetzliche oder private Krankenkasse festgestellt werden, dass eine Abrechnung aus formalen, medizinischen oder sonstigen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich ist, gilt Folgendes:

Es besteht kein Anspruch auf Erstattung gegenüber der Krankenkasse. Der Patient verpflichtet sich, die entstandenen Behandlungskosten in voller Höhe selbst zu tragen.

Dies gilt insbesondere bei:

  • fehlender oder fehlerhafter Verordnung,
  • Fristüberschreitungen,
  • nicht genehmigungspflichtigen oder nicht genehmigten Leistungen,
  • formalen Abrechnungsablehnungen durch Kostenträger.

5. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen enthalten ein konkretes Fälligkeitsdatum.
Das Zahlungsziel beträgt in der Regel 7 Tage ab Rechnungsdatum.

Sollten Sie Unstimmigkeiten vermuten, bitten wir um unverzügliche Kontaktaufnahme vor Ablauf der Zahlungsfrist.

Nicht fristgerecht beglichene Rechnungen werden kostenpflichtig gemahnt.

Etwaige Mahn-, Bearbeitungs- oder Rechtsverfolgungskosten sind vom Schuldner zu tragen.